Veräußerung von Wertgutscheinen
Ein Wertgutschein (oder Geschenkbon, Geschenkmünzen) liegt vor, wenn die zu beziehende Lieferung/sonstige Leistung noch offen bleibt. Das heißt es liegt noch keine konkrete Dienstleistung vor, sondern der Gutschein ermächtigt später zum Bezug von Waren/Leistungen nach freier Wahl.
Die Veräußerung von Wertgutscheinen stellt noch keinen steuerbaren Vorgang dar. Das Entgelt für die Veräußerung eines solchen Wertgutscheines unterliegt auch nicht der Anzahlungsbesteuerung. Es handelt sich hier steuerlich weder um einen Ertrag noch um einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang, sondern der Wertgutschein wird als Verbindlichkeitsnachweis des Unternehmers für den Kunden ausgestellt.
Von Buchführenden ist dieser erfolgsunwirksame Bareingang aufzuzeichnen, jedoch ohne Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht. Ein Einnahmen-Ausgaben-Rechner muss diesen Vorgang nicht einzeln aufzeichnen, da es sich um einen nicht erfolgswirksamen Vorgang handelt.
Allerdings ist die Erfassung derartiger Bareingänge in der Registrierkasse zweckmäßig, weil damit eine lückenlose und sicherheitstechnische Aufzeichnung aller Bareingänge gewährleistet werden kann. Zudem erübrigt sich damit eine zusätzliche Aufzeichnung dieser Bareingänge (bei Buchführenden).
Bei Erfassung des Verkaufs von Wertgutscheinen in der Registrierkasse ist die Barzahlung mit Bezeichnung "Bonverkauf" als Null %-Umsatz bzw nicht als Barumsatz zu behandeln. Wird der Verkauf von Wertgutscheinen in der Registrierkasse erfasst und darüber ein Beleg erteilt, hat dieser den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.
Der Wertgutschein ist als Barumsatz im Zeitpunkt der Einlösung zu erfassen, weil erst dann die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wird.
Veräußerung von „Sach“-Gutscheinen
Ein „Sach“-Gutschein liegt vor, wenn die Lieferung/sonstige Leistung nach der Art (nicht notwendigerweise auch nach dem Zeitpunkt) bereits eindeutig konkretisiert ist. Der Verkauf dieser „Sach“-Gutscheine gegen Bargeld gilt bereits als Barumsatz. Für diesen Barumsatz ist jedenfalls ein Beleg auszustellen und bei Bestehen einer Registrierkassenpflicht ist dieser in der Registrierkasse zu erfassen.